Unterhaltsvorschuss

Auf einen Blick

Wenn ein Elternteil alleinerziehend ist, muss der andere Elternteil oft jeden Monat Geld für das Kind zahlen. Das Kind soll genug Geld haben. Wird das Geld nicht gezahlt, kann der Staat helfen und das Geld zahlen.

Unten auf der Seite findest du auch einen Podcast zu diesem Thema. Hör mal rein!

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist Geld vom Staat für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. Der Staat zahlt dieses Geld, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt für das Kind zahlt. Unterhalt ist das Geld, was man von anderen Personen bekommt, die sich um eine Person kümmern müssen. Hier geht es um das Geld, was Eltern ihren Kindern zahlen müssen. Der Unterhaltsvorschuss soll helfen, die finanzielle Lage der Familie zu verbessern.

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss steht nicht den Eltern, sondern dem Kind zu. Das Geld wird an den alleinerziehenden Elternteil gezahlt, aber es ist für das Kind gedacht.

Ein Kind bekommt Unterhaltsvorschuss, wenn:

  • es unter 18 Jahre alt ist,
  • es in Deutschland lebt,
  • es bei einem alleinerziehenden Elternteil wohnt,
  • es keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil in der Höhe des Mindestunterhalts bekommt.

Wichtig: Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gibt es zusätzliche Bedingungen:

  • Das Kind darf kein Bürgergeld (SGB II) erhalten oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss mindestens 600 Euro brutto im Monat verdienen, wenn er Bürgergeld bekommt.

Diese Regel soll Eltern ermutigen, mehr zu arbeiten, wenn sie ältere Kinder haben.

Wer gilt als alleinerziehend?

Alleinerziehend bist Du, wenn Du ledig, geschieden oder verwitwet bist oder von Deinem Partner dauerhaft getrennt lebst. Der alleinerziehende Elternteil muss die Hauptverantwortung für die Erziehung des Kindes haben. Auch wenn der andere Elternteil dauerhaft krank ist oder länger in einer Einrichtung lebt, gilt der Elternteil, der das Kind erzieht, als alleinerziehend.

Wichtig: Wenn Du mit einem neuen Partner zusammenlebst, bekommst Du weiterhin den Unterhaltsvorschuss, bis Ihr heiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Wie beantragt man Unterhaltsvorschuss?

Der alleinerziehende Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss schriftlich beim Jugendamt beantragen. Das Jugendamt ist für den Bezirk zuständig, in dem das Kind lebt.

Tipp: Unterhaltsvorschuss wird nur rückwirkend für den Monat vor dem Antrag gezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren. Der Elternteil muss zeigen, dass er sich bemüht hat, Unterhalt vom anderen Elternteil zu bekommen.

Wann bekommt man keinen Unterhaltsvorschuss?

Du bekommst keinen Unterhaltsvorschuss, wenn Du:

  • keine Informationen über den anderen Elternteil gibst,
  • nicht hilfst, die Vaterschaft festzustellen oder den Aufenthaltsort des anderen Elternteils zu finden,
  • wieder heiratest oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst,
  • (wieder) mit dem anderen Elternteil zusammenlebst,
  • ihr als Eltern Euch die Erziehung so aufteilt, dass keiner die meiste Verantwortung trägt (sogenanntes Wechselmodell).

Besondere Voraussetzungen

Auch Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn sie in Deutschland leben. Dafür gelten besondere Regeln:

  • Kinder aus der EU, Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein haben die gleichen Rechte wie deutsche Kinder.
  • Kinder aus anderen Ländern bekommen Unterhaltsvorschuss nur, wenn ihr Aufenthaltstitel oder der ihrer Eltern dauerhaft ist. Dies gilt zum Beispiel bei einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU.

Was passiert mit den Unterhaltsansprüchen?

Wenn der Staat den Unterhaltsvorschuss zahlt, übernimmt er die Ansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil. Der Staat versucht dann, das Geld vom anderen Elternteil zurückzubekommen. Das Kind hat dann keinen direkten Anspruch mehr; der Staat kümmert sich darum.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab. Seit dem 1. Januar 2024 gilt:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 230 Euro im Monat,
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 301 Euro im Monat,
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 395 Euro im Monat.

Wichtig: Manchmal wird der Betrag gekürzt, zum Beispiel wenn:

  • der andere Elternteil teilweise Unterhalt zahlt,
  • das Kind eine Halbwaisenrente bekommt,
  • das Kind Einkünfte hat und keine Schule mehr besucht.

Hör mal rein!

In unserem Podcast wird das Thema ausführlich erklärt.