Hilfe für junge Volljährige

Auf einen Blick

Hilfe für Junge Volljährige kannst du bekommen, wenn du zwischen 18 und 26 Jahren alt bist. Die Voraussetzung ist, dass du noch nicht so gut alleine klar kommst im Leben. Du kannst dann verschiedene Hilfen bekommen.

Unten auf der Seite findest du auch einen Podcast zu diesem Thema. Hör mal rein!

Einführung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass junge Menschen ab 18 Jahren ihr Leben selbstständig und eigenverantwortlich gestalten können. Mit 18 Jahren werden sie volljährig und dürfen rechtlich alle wichtigen Entscheidungen selbst treffen.

Viele junge Menschen brauchen jedoch auch nach ihrem 18. Geburtstag Unterstützung, die normalerweise von der Familie kommt. Wer keine familiäre Unterstützung hat oder mehr Hilfe braucht, als die Familie leisten kann, bekommt auch nach dem 18. Geburtstag Unterstützung durch das Jugendhilfesystem.

Wann kann ich Hilfe beantragen?

Als junger Erwachsener hast Du rechtlich Anspruch auf Hilfe, wenn Du noch nicht in der Lage bist, Dein Leben selbstständig, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu führen.

Das Jugendamt prüft, ob Du (also die junge volljärige Person) wegen Deiner persönlichen Entwicklung Schwierigkeiten haben könntest, selbstständig zu leben. Wenn das zutrifft, musst Du Unterstützung bekommen.

Altersgrenzen

Die Hilfeleistungen richten sich an Dich, wenn Du im Alter von 18 bis 20 Jahren bist. Sie können auch erst nach dem 18. Geburtstag beantragt werden.

In besonderen Einzelfällen kann die Hilfe bis zum 26. Lebensjahr verlängert werden, z.B. wenn Du Deine berufliche oder schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen hast.

Die Hilfeleistungen müssen nicht durchgehend in Anspruch genommen werden. Du kannst nach einer Unterbrechung die Hilfe wieder aufnehmen, ohne dass Du deshalb Nachteile hast.

Wie kann die Hilfe aussehen?

Im Gesetz steht, dass junge Erwachsene Hilfen aus dem Katalog der „Hilfen zur Erziehung“ und der „Eingliederungshilfe“ für seelisch behinderte Kinder bekommen.

Es stehen also Hilfeleistungen zur Verfügung, die Dich auf dem Weg zu einem selbstständigen Leben unterstützen.

Das können zum Beispiel sein:

  • Erziehungsberatung
  • soziale Gruppenarbeit
  • sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Spezialangeboten insbesondere für junge Frauen, Suchtkranke und psychisch kranke junge Menschen

Übergangsplanung Ein Jahr vor dem Ende der Hilfe muss das Jugendamt prüfen, ob andere Stellen die Zuständigkeit übernehmen sollten. Mögliche Leistungen könnten zum Beispiel Unterstützung für den Lebensunterhalt (Bürgergeld oder Bafög) oder Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Suche nach einer Wohnung sein.

Abgrenzungsstreitigkeiten Bei der Beantragung von Leistungen kommt es oft zu Streitigkeiten darüber, welche Behörde zuständig ist. In solchen Fällen solltest Du Anträge bei allen in Frage kommenden Stellen stellen.

Du kannst z.B. auch Anspruch auf folgende Leistungen haben:

  • Eingliederungshilfe
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Arbeitslosengeld II

Tipp:

Stelle drei schriftliche Anträge:
1. Antrag beim Jugendamt,
2. Antrag beim Sozialamt,
3. Antrag auf vorläufige Leistungen.

Nachbetreuung Auch nach Beendigung der Hilfe hast Du weiterhin einen Anspruch auf eine Nachbetreuung. Die Nachbetreuung muss für Dich verständlich und nachvollziehbar sein. Der für Dich zuständige Träger hat die Pflicht zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit Dir.

 

Hör mal rein!

In unserem Podcast wird das Thema ausführlich erklärt.