Überblick über das Jugendhilferecht
Auf einen Blick
Jugendhilfe ist Hilfe für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien. Wenn du Hilfe bekommen möchtest, kannst du mitentscheiden, was für dich am Besten ist. Bevor du die Hilfe bekommst, wird besprochen, was du brauchst und welche Hilfen du kriegen kannst.
Welche Leistungen der Jugendhilfe gibt es?
Unten auf der Seite findest du auch einen Podcast zu diesem Thema. Hör mal rein!
Im Folgenden erhältst Du einen Überblick über die Leistungen der Jugendhilfe. Zu einigen Leistungen haben wir noch mehr Informationen. Diese Artikel haben wir verlinkt. Du erkennst sie daran, dass sie blau unterlegt und unterstrichen sind.
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Jugendarbeit,
- Jugendsozialarbeit
- Schulsozialarbeit
- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
- Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- Beratungsangebote
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung
- Hilfe für junge Volljährige
- Nachbetreuung
Einen rechtlichen Anspruch (das bedeutet du kannst die Hilfe zur Not auch bei Gericht durchsetzen) gibt es auf folgende Leistungen:
- Kitaplatz oder Platz in einer Kindertagespflege
- ein Platz in einer Mutter / Vater / Kind-Einrichtung für Alleinerziehende mit besonderem Bedarf
- Hilfen zur Erziehung für Eltern und Vormünder
- Leistungen der Eingliederungshilfe
- Hilfen für junge Volljährige
Was bedeutet in dem Zusammenhang das Wunsch- und Wahlrecht?
Mitentscheidungsrechte
Das Wunsch- und Wahlrecht gibt Dir als Betroffenem das Recht, eigene Wünsche zur Gestaltung der Hilfe zu äußern und den Anbieter der Hilfe selbst auszuwählen, solange keine zu hohen zusätzlichen Kosten entstehen.
Beschränkungen
Das Wahlrecht ist auf zwei Arten eingeschränkt:
- Es dürfen keine zu hohen zusätzlichen Kosten entstehen.
- Wenn es um Maßnahmen geht, bei denen Kinder oder Jugendliche in einer Einrichtung leben oder tagsüber betreut werden, kann man nur solche Einrichtungen wählen, mit denen das Jugendamt eine Vereinbarung über Leistungen, Kosten und Qualität getroffen hat.
- Die Wünsche und die Wahl des Betroffenen müssen nicht beachtet werden, wenn dadurch zu hohe zusätzliche Kosten entstehen.
Gerichte sagen, dass es keine feste Grenze gibt, um zu bestimmen, wann Kosten zu hoch sind. Man muss in jedem Fall einzeln schauen.
Ein Wahlrecht gibt es nur, wenn es zwei oder mehr Angebote gibt, die deinen Bedarf erfüllen können. Angebote, die den Bedarf nicht erfüllen, können nicht gewählt werden. Auch wenn ein Angebot deutlich günstiger ist, aber deinen Bedarf nicht erfüllt, spielt es bei der Auswahl keine Rolle. Ob ein Angebot den Bedarf erfüllt oder nicht, ist eine fachliche Entscheidung und hat nichts mit den Kosten zu tun.
Vertragsgebundene Einrichtungen
Bei stationären und teilstationären Angeboten ist das Wahlrecht nochmal eingeschränkt. Nur bestimte Einrichtungen mit einem besonderen Vertrag mit dem Jugendämtern können gewählt werden. Hiervon gibt es Ausnahmen, wenn im Hilfeplan festgelegt wird, dass die Hilfe in einer bestimmten Einrichtung stattfinden soll, die keine solche Vereinbarung hat.
Wie läuft das Verfahren ab?
Wenn Du Leistungen vom Jugendamt bekommen möchtest, stellst Du zuerst einen Antrag. Danach werden bestimmte Schritte durchlaufen, bis eine Entscheidung getroffen wird. Ein wichtiger Schritt ist das Hilfeplanverfahren.
Hilfeplanverfahren
Im Hilfeplanverfahren überlegt das Jugendamt gemeinsam mit Dir und allen Beteiligten, was für Hilfen für Dich in Frage kommen. Es sammelt dafür alle wichtigen Informationen. Du hast die Möglichkeit, zu sagen, was Du brauchst.
Beteiligung der Betroffenen
Die Beteiligung von Dir als Betroffenem ist besonders wichtig. Das Hilfeplanverfahren sorgt auch dafür, dass die betroffenen Eltern oder Erziehungsberechtigten und jungen Menschen mit einbezogen werden. In der Praxis nennt man das Gespräch dazu oft Erziehungs- oder Hilfekonferenz. Es wird immer ein schriftliches Protokoll erstellt. Dies nennt man dann den Hilfeplan. Er ist die Grundlange für die spätere Entscheidung.
Beteiligung der Leistungserbringer
Wenn andere Personen, Dienste oder Einrichtungen bei der Hilfe mitwirken, müssen sie oder ihre Mitarbeiter an der Erstellung und Überprüfung des Hilfeplans beteiligt werden.
Beteiligung weiterer Stellen
Wenn es nötig ist, um den Bedarf, die Art der Hilfe oder die notwendigen Leistungen zu bestimmen, sollen auch andere öffentliche Stellen, wie zum Beispiel andere Sozialleistungsträger, Reha-Träger oder die Schule, einbezogen werden.
Wenn Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen erforderlich erscheinen, müssen auch der Arzt oder die Ärztin sowie der Therapeut oder die Therapeutin beteiligt werden, die eine Stellungnahme zum Fall abgegeben haben.
Entscheidung
Am Ende des Prozesses trifft das Jugendamt dann eine Entscheidung, ob und wie die Hilfe gewährt wird. Wenn Du nicht mit der Entscheidung einverstanden bist, gibt es Möglichkeiten, etwas zu machen. Du kannst zum Beispiel Widerspruch einlegen oder klagen.
Hör mal rein!
In unserem Podcast wird das Thema ausführlich erklärt.